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NACHBEREITUNG SEELOW - Anzeige
gegen Brandenburger Polizei
Nachricht von:
Christian Worch
Hamburg, den 30. Januar
2007
Liebe Kameradinnen und Kameraden,
die Polizei in Brandenburg hat gegen Teilnehmer der Seelow-Demonstration
im November Bußgeldbescheide verschickt, weil diese Kranzschleifen mit
dem Aufdruck von Waffen-SS-Einheiten dabei hatten. Übersehen hat die
Polizei dabei, daß diese nicht bei der Demonstration mitgeführt worden
sind. Und vor einer Demonstration gelten die Auflagen natürlich nicht.
Sie erlangen Gültigkeit erst mit Beginn der Demonstration. (Was ja
logisch ist, weil der normale Demonstrant die Auflagen vorher gar nicht
kennen kann.) Damit waren diese Bußgeldbescheide also rechtswidrig. Mir
sind bisher zwei bekanntgeworden, aber zweifellos wird es noch mehr
geben. Vermutlich hofft die Polizei auch, daß der eine oder andere Empfänger
sich einschüchtern läßt und lieber bezahlt als sich dagegen zu
wehren. Oder eine Frist versäumt. Das übliche Spielchen halt.
Um ihnen zu zeigen, daß wir so was nicht einfach passiv hinnehmen, habe
ich gegen die Verantwortlichen Strafanzeige wegen Verfolgung
Unschuldiger erstattet. Kopie der Strafanzeige folgt als Anlage. (Die
Namen bzw. Wohnorte der beiden Betroffenen sind anonymisiert.)
Mit besten Grüßen
Christian Worch
Hamburg, den 30. Januar 2007
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Logenstraße 8
15230 Frankfurt (Oder)
vorab oer Telefax: 0335 - 5548-800
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin Frau Mohrin
und ggfs. weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Polizei
(Zentraldienst der Polizei Brandenburg, zentrale Bußgeldstelle in
Gransee) wegen des Verdachts der Verfolgung Unschuldiger.
Einer Frau XXXXX XXXXX wurde der als Anlage beigefügte Bußgeldbescheid
zugestellt. Soweit mir bekannt ist, hat Frau XXXXX einen Kranz mit
derartiger Aufschrift möglicherweise in der Öffentlichkeit getragen,
nicht aber auf der von mir am 18. 11. 2006 in Seelow geleiteten
Demonstration.
Einen gleichartigen Bußgeldbescheid bekam auch Herr YYYYY YYYYY,
postalisch erreichbar unter Postfach 000000, 00000 STADT, ladungsfähige
Anschrift mir nicht bekannt, der insofern als Zeuge infrage kommt. Der
Bußgeldbescheid gegen Herrn YYYYY liegt mir nicht vor, jedoch las er
ihn mir telefonisch vor; auch Herrn YYYYY wird das Mitführen einer ähnlichen
Kranzschleife „in der Öffentlichkeit“ vorgeworfen; er hat diese
aber nicht bei der von mir geleiteten Demonstration mitgeführt.
Die Verfolgung dieser beiden Personen sowie möglicherweise weiterer,
hier noch nicht bekannter Betroffener ist rechtswidrig. Auflagen i.S.d.
§ 15 Abs. 1 – zweite Alternative – Versammlungsgesetz gelten nur für
die Dauer einer Versammlung. Vor oder nach der Versammlung kann gegen
Auflagen nicht verstoßen werden.
Dies hätten die Beamtinnen und Beamten, die die Angelegenheiten
bearbeitet haben, auch wissen müssen. Es ist daher davon auszugehen, daß
sie vorsätzlich an der Verfolgung Unschuldiger mitgewirkt haben.
Als Anzeigeerstatter ersuche ich höflich, mich über den Gang der
Angelegenheit in Kenntnis zu halten.
Mit freundlichem Gruß
Christian Worch
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