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ZUM HILDESHEIM-VERBOT

Nachricht von:
Christian Worch

Hamburg, den 5. Oktober 2007

ZUM HILDESHEIM-VERBOT


Die Stadt Hildesheim hat am Donnerstagnachmittag die für Sonnabend, den
13. Oktober, angemeldete Demonstration gegen Multikulti und
Ausländergewalt verboten.

Das kommt nicht sehr überraschend, wenn gerade in Niedersachsen erleben
wir in den letzten Monaten wieder eine förmliche Welle von
Demonstrationsverboten, die natürlich allesamt einer gerichtlichen
Überprüfung nicht standhalten.

Den Anfang machte im Juli Lüneburg, dann folgten im September dichtauf
Weyhe bei Bremen und Salzgitter, und jetzt vervollständigt Hildesheim
das Quartett. Fast unnötig zu sagen, daß die Demonstrationen in Lüneburg
und Weyhe stattfanden und daß das Verbot der Salzgitter-Kundgebung
morgen in erster Instanz vom Verwaltungsgericht und dann noch in zweiter
Instanz vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wurde.

Warum das alles?

Nun, es könnte mit dem Wahlkampf zusammenhängen. Auch wenn in keinem der
vier Fälle die NPD selbst Veranstalter war, waren es doch alles
Veranstaltungen, die von der NPD nahestehenden, meistenteils sie auch im
Wahlkampf unterstützenden Personen beziehungsweise Gruppen angemeldet
wurden.

Das ist schon eine Art von Stimmungsmache unter Ausnutzung, nein, unter
Mißbrauch der Rechtsposition einer Behörde. Gesetzlich vorgeschriebene
behördliche Neutralität?! Auf dem Papier! Tatsächlich haben wir es in
solchen Fällen mit Rechtsmißbrauch, mit Willkür zu tun.

Ein Verbot ist für den Veranstalter immer lästig. Es anzufechten kostet
Zeit; Zeit, die ihm nicht vor Vorbereitung und Mobilisierung zur
Verfügung steht. Außerdem bewirken diese an sich nutzlosen Verbote, daß
die Behörde nach ihrem Scheitern vor Gericht recht kurzfristig einen
lästigen Auflagenbescheid nachschiebt, den anzufechten dann aus
zeitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich ist.
Außerdem sagt das Gesetz, daß man zur Teilnahme an einer Demonstration
nicht aufrufen darf, solange diese vollziehbar verboten ist. Zwischen
dem Erlaß des verbots und der Aufhebung durch das erste Gericht entsteht
also ein „Mobilisierungsloch“, ähnlich wie das berüchtigte Luftloch in
der Fliegerei, bei dem so ein Flieger schon mal eine ganze Strecke
durchsacken kann, bis sein Maschine sich wieder fängt.

Die Stadt Hildesheim hat zudem noch ihr Verbot mit einem besonders
heimtückischen politischen Angriff versehen. Sie behauptet, unsere
Demonstration diene einem rechtlich nicht mehr zulässigen
Provokationszweck. Und das stützt sie auf die Behauptung, daß das die
Demonstration auslösende Ereignis „offenkundige Provokation“ gewesen
sei. Laut Verbotsverfügung also ist es Provokation, wenn Wahlkampfhelfer
der NPD in einem Gebiet, dessen knapp 700 Einwohner zu ca. 31 Prozent
Ausländer sind und zu weiteren ca. 15 Prozent „Deutsche mit
Migrationshintergrund“ sind (also Paßdeutsche oder wie immer man sie
nennen mag), Werbezeitungen verteilen. Es wird einfach unterstellt, die
NPD könne damit sowieso keine Wähler werben. Wobei übersehen wird, daß
bei einem Ausländeranteil von 46 Prozent die verbleibenden 54 Prozent
immerhin noch Deutsche sind; und 54 Prozent sind immerhin noch eine
Mehrheit!

Den sogenannten Stadtvätern von Hildesheim wird allerdings bewußt sein,
daß Werbung von Parteien wie der NPD genau dort auf fruchtbaren Boden
stößt, wo die Überfremdung weiter fortgeschritten ist als in anderen
Gebieten. Üblicherweise sind das übrigens auch die Gegenden, in denen
auch die soziale Struktur besonders schwach ist. Denn unsere lieben
ausländischen Mitbürger, gleichviel, ob sie formale Ausländer sind oder
Paßdeutsche ausländischer Abstammung, sind auch in höherem Maße von
Arbeitslosigkeit bedroht als deutsche Mitbürger. Kommen also beide
Aspekte zusammen, die zunehmende Verfremdung ebenso wie das zwangsweise
Leben in einer sozial schwachen Umgebung, nimmt der Unmut der
verbliebenen Deutschen ein solches Maß an, daß sie eher bereit sind, bei
einer Wahl radikal zu stimmen. Eine einfache Rechnung.

Somit dient, genau betrachtet, dieses Demonstrationsverbot dem Zweck der
Wahlmanipulation. Während eines bewaffnete Bande junger Südländer oder
wie immer man sie nennen will den Wahlkampf einer Partei gewaltsam
behindert, macht die Behörde von ihren Privilegien Gebrauch. Die Absicht
ist letztlich die gleiche; nur die Mittel unterscheiden sich.

Nun hat man es als Deutscher heutzutage schwer, sich gegen
Gewalttätigkeit von Ausländern zu wehren. Entweder wird man verprügelt,
was nicht angenehm ist. Oder man verprügelt die Angreifer, und dann wird
man bestenfalls Zielscheibe von Pressehetze; schlimmstenfalls sitzt man
ein paar Monate unschuldig in Untersuchungshaft, nachdem man vorher
medienwirksam in Handschellen und mit Kapzue über dem Kopf im
Hubschrauber zur Bundesanwaltschaft geflogen worden ist.  Die klassische
Wahl zwischen Pest und Cholera.

Sich gegen die Behörde und ihren Verbots-Knüppel zu wehren, ist da
irgendwie schon beinahe angenehmer. Man bekommt von so was keine
Platzwunden, sondern allenfalls vor Ärger ein Magengeschwür. Und wenn
man gewinnt, kommt man nicht in Haft. Man wird sogar von der Presse
weniger beschimpft als die Richter, die sich an Recht und Gesetz halten
und willkürlich fehlerhafte Behördenentscheidungen korrigieren, wie es
in einem funktionierenden Rechtsstaat mit Gewaltenteilung nun mal sein
sollte.

Deshalb habe ich gegen das am Donnerstagnachmittag bei mir per Telefax
eingegangene Verbot am frühen Freitagmorgen Klage und Aussetzungsantrag
zum Verwaltungsgericht in Hannover eingelegt. Übrigens das gleiche
Verwaltungsgericht, vor dem ich zwei Wochen vorher als Bevollmächtigter
des Veranstalters Sascha Humpe in Sachen des Weyhe-Verbots gewonnen
habe... Ich sehe dem Ausgang des Hildesheim-Verfahrens mit der gleichen
Zuversicht entgegen.

Für Netzseitenbetreiber weise ich vorsorglich darauf hin, daß es illegal
ist, die Veranstaltung zu bewerben bzw. zur Teilnahme aufzufordern,
solange das Gericht nicht entschieden hat. Die Entscheidung könnte
erfahrungsgemäß etwa am Mittwoch nächster Woche ergehen. Legal ist
allerdings bis dahin der Hinweis, daß die Demonstration stattfinden
wird, wenn das Gericht erwartungsgemäß das Verbot aufhebt.

Mit besten Grüßen
Christian Worch


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