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Der Fall Zündel unter Aspekten internationalen Menschenrechts

Nachricht von:

Bernhard Pauly

Herrn
Günter N o o k e
Bundesbeauftragter für
Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe
Auswärtiges Amt

11013 Berlin



Sehr geehrter Herr Nooke,
sehr geehrte ( r ) Mitarbeiter/in im Büro Nooke!

Kenntnisgabe einer massiven Menschenrechtsverletzung

Die Bundesrepublik Deutschland hält sich gern zu Gute, für die
Menschenrechte vor dem Hintergrund unserer deutschen Geschichte
besonders engagiert und auch weltweit einzustehen.

Gestatten Sie mir, daß ich Ihre Aufmerksamkeit auf einen besonders
eklatanten Fall von Menschenrechtsverletzung lenke, deren tatsächlicher
Verlauf nahezu restlos unbekannt ist, mit dem traurigen Ergebnis, daß
dieser skandalöse Menschenrechtsverstoß von niemanden wahrgenommen,
beklagt oder gar angemessen skandalisiert worden ist.

Begangen wurde die Verletzung im Ausland an einem deutschen Staatsbürger.
Verschlimmert wird dieser Fall dadurch, daß dem Betroffenen hier, im
Inland, herrührend aus der ausländischen Menschenrechtsverletzung,
zusätzliche negative Rechtsfolgen zuwachsen, die er akut und
gegenwärtig bis zu Stunde zu tragen hat.

Es mir bekannt, daß Sie, sehr geehrter Herr Nooke, Stiftungsmitglied der
(Lea-Rosh-) Initiative zur Errichtung des Holocaust-Mahnmales in Berlin
sind.

Daher mag der Name des an seinen Menschenrechten geschädigten Deutschen
in Ihren Ohren besonders schrill und mißtönig klingen, seine Gesinnung
für Sie besonders widerwärtig sein.

Doch:
Menschenrechte sind in aller Regel bedroht nicht gegenüber den
Angehörigen der eigenen (Mehrheits-)Gruppe, egal ob Gesinnungsgruppe,
religiöse Gruppe, ethnische Gruppe, sondern für

den Angehörigen der verachteten, ausgegrenzten
Minderheit, der „Fremdgruppe“.

Der Name dieses an seinen Menschenrechten Geschädigten ist

Ernst Z ü n d e l, 69 Jahre alt,

zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Mannheim, Herzogenriedstr. 111,
69169 Mannheim.

Und dieser Ernst Zündel ist zunächst einmal, ehe man ihn etwas anderes nennt

ein Mensch

der unveräußerliche Menschenrechte besitzt.

Ich muß in Kauf nehmen, daß Ihr Wahrnehmungsinteresswe an dieser Stelle
bereits zu Ende ist.
Lassen Sie mich jedoch noch auf folgendes hinweisen.
Ich zitiere (in der allgemein üblichen, verkürzten Zitierweise) Rosa
Luxemburg:

Freiheit ist auch immer die Freiheit des Andersdenkenden.

Ich zitiere den verstorbenen hessischen Generalstaatanwalt jüdischen
Bekenntnisses, Fritz Bauer:

„Der Staatsanwalt ist nicht Anwalt irgendeiner Staatsräson……
sondern des Rechtes der Menschen und ihrer sozialen Existenz
gegen private und staatliche Willkür.
Er ist an Gesetze gebunden, deren wichtigste die Menschenrechte
sind.“
(F. Bauer, Vom kommenden Strafrecht, Karlsruhe 1969)

Was hier auf die Gestalt eines Staatsanwaltes gemünzt ist, mag für einen
Menschenrechtsbe-auftragten in besonderem und noch verstärkten Maße gelten.


Skandalöse Verschleppung und Freiheitsberaubung


Ernst Zündel wurde im Jahre 2003 von US-amerikansichen Behörden
widerrechtlich nach Kanada verschleppt.

o Ernst Zündel wurde in Kanada in einem pseudorechtsstaatlichen
Verfahren zwei Jahre widerrechtlich in Haft gehalten und damit seiner
Freiheit beraubt

Er wurde als Ehemann einer US-amerikanischen Staatsbürgerin, gegen den
weder in Kanada noch in USA strafrechtliche Vorwürfe bestanden, ohne
Rechtsgrund, unter Vorwand, aus seinem Lebensmilieu herausgerissen.




Menschenrechtsrüge

Ich rüge die Verletzung der Artikel 8, 9 und 12 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10. Dezember 1948.
Ich werde diese Rüge im Folgenden begründen.
Ich beschuldige die Vereinigten Staaten von Nordamerika und den
Bundesstaat Canada, im gemeinsamen, gewollten Zusammenwirken und jeder
für sich allein, diese Verstöße begangen zu haben.

Ich rüge die Verletzung

der Artikel 5 ( 1 ) c, f
5 ( 3 ), 5 ( 4 ), 5 ( 5 )

der Europäischen Konvention der Menschenrechte des Europarates vom 4.
November 1950 i.d.F. vom 1. November 1998, und den Fortbestand dieser
Verletzung in den Folgen bis zur Stunde.

Begründung der Menschenrechtsrüge

Am 5.2.2003, gegen 11.00 Uhr ist der in Tennessee bei seiner Ehefrau
lebende Ernst Zündel

ohne Haftbefehl

und unter dem Vorwand, einen Anhörungstermin bei der
Einwanderungsbehörde nicht wahrgenommen zu haben, festgenommen und in
eine US-Haftanstalt verbracht worden.
Der Haftbefehl wurde nach seiner Festnahme bei der Einwanderungsbehörde
(INS) in Knoxville, Tennessee nachgefertigt.

Bis dahin lebte er legal mit einem Visum, das unbeanstandet war, in den
USA und hat eine „Statusanpassung“ als Ehemann einer US-Staatsbürgerin
zum Daueraufenthalt in den USA beantragt.
Dieses Verfahren war noch im Gange.
Sein Rechtsanwalt mußte einen Zündel-Termin bei der
INS-Einwanderungs-Behörde, der im dortigen Terminus lediglich als
„Interview“ bezeichnet worden sein soll, aus eigenen
Terminschwierigkeiten absagen, ein Umsstand, den sein Klient

Zündel nicht zu vertreten hatte.

Dieses Nichterscheinen zu diesem „Interview“, später Verweigerung eines
„Anhörung-stermins“ genannt, war der vorgeschobene und Zündel gegenüber
benannte Haftgrund.
Dabei blieb völlig unberücksichtigt, daß sein A nwalt einen Ersatztermin
bereits erbeten hatte.Das ist nach rechtsstaatlicher Wertung ein
heftiger Verstoß gegen jede rechtssstaatliche Verhältnismäßigkeit.

Strafrechtliche oder sicherheitsgefährdende Vorhalte sind Zündel in den
USA zu keinem Zeitpunkt gemacht worden.

Nach 14 Tagen wurde er zwangsweise nach Kanada verschleppt, obwohl die
von ihm zwischenzheitlich beschrittenen Rechtswege nicht erschöpft waren.
Soweit Zündel ohne Haftbefehl und ohne den Vorwurf strafbaren Verhaltens
festgenommen wurde, ist der Artikel 9 der UN-Menschenrechtserklärung
verletzt,
niemand dürfe willkürlich festgenommen, in Haft
gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Soweit die Rechtswegegarantie und Rechtswegerschöpfung vor seiner
zwangsweisen Landesverweisung nicht gewährt bzw. abgewartet wurde, ist
der Artikel 8 der UN-Erklärung verletzt

jeder Mensch habe Anspruch auf wirksamen Rechts-
schutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten
gegen a l l e Handlungen, die seine …. Grundrechte
verletzen.

Soweit Zündel aus seinem bis dahin unbeanstandet eingenommenen Wohnsitz
und aus der intakten Ehebeziehung mit seiner Ehefrau Dr. Ingrid
Zündel-Rimland herausgerissen wurde, ist der Artikel 12 der
UN-Erklärung verletzt

niemand dürfe willkürlichen Eingriffen in sein
Privatleben ausgesetzt werden.

Die Verschleppung nach Kanada


Am 17. Februar 2003, gegen 7.00 Uhr, wurde Ernst Zündel, nach
zwölftägiger US-Haft, per Flugzeug über Buffalo zur kanadischen Grenze
nach Fort Erie verbracht.
In Buffalo teilte man ihm mit, er sei wegen „Visumsverletzung“ (neuer
Vorwand nach dem Festnahmegrund der „Anhörungsverweigerung“) auf 20
Jahre der USA verwiesen.

Die kanadischen Grenzbehörden verweigerten, nach offenkundig heftigen
verbalen Auseinadersetzungen mit den US-Beamten, die „Hereinnahme“ von
Ernst Zündel.

Anlage: In der Anlage befindet sich ein vom LG Mannheim in Auftrag
gegebenes Gutachten des Max-Planck-Institutes für internationales
Strafrecht, aus dem zu ersehen ist, daß es einen Strafvorwurf zu diesem
und auch späteren Zeitpunkt in Kanada gegen Zündel nicht gab.

Nachdem offensichtlich zwischenzeitlich diplomatische Drähte
heißgelaufen sind, wurde Zündel am 19. Februar 2003 erneut über die
Grenze nach Kanada gebracht.

(Dem Eingabenschreiber liegt, als minimaler Teil des
Gesamtaktenbestandes, ein großes Konvolut behördlicher und
höchstbehördlicher „Zündelbefassungen“ vor, nach deren Kenntnisnahme
es schwer fällt, die Causa Zündel nicht für ein Politikum zu halten.)

Daß bei der Ausweisungshandhabung aus den USA mit einer Haftdauer von
genau 14 Tagen die im bereits zitierten UN-Artikel 8 verbrieften
Rechtsgarantien und Rechtswegegaranten nicht eingehalten wurden, erklärt
sich aus der Ablaufdauer von 14 Tagen eigentlich von selbst.
Ein Haftbefehl in Kanada gegen Zündel lag auch nach dieser Überstellung
(dem zweiten, erfolgreichen Versuch) nicht vor.

Exkurs : Identität des Falles mit der Causa Maher Arar.

Am 8. Oktober 2002 wurde ein kanadischer Staatsbürger syrischer
Abstammung namens Maher Arar, der geschäftlich beständig bis dahin
unbeanstandet in die USA eingereist und von dort wieder ausgereist war,
unter dem
Vorwand einses falschen Terrorismusverdachts
rechtswidrig festgenommen. Er lebte seit 17 Jahren in Kanada, war dort
verheiratet und erfolgreich geschäftlich tätig. Er hatte die kanadische
Staatsangehörigkeit.

Dessen ungeachtet wurde er von US-Bundesexekutivbeamten in einem
Sonderflugzeug nach Syrien, seine alte Heimat, ohne Rechtstitel
verschleppt, obwohl Syrien weltweit als „Folterstaat“ gilt, in den eine
Überstellung nicht statthaft ist. Unter Bruch internationaler
Konventionen, ohne sachlichen und rechtlichen Bezugspunkt erfolgte diese
Verschleppung des Maher Arar nach Syrien – wo er in der Tat massiv
gefoltert wurde und erst nach einem Jahr wieder freikam - als
Unschuldiger, der anschließend massive Entschädigungszahlungen
zugesprochen erhielt.

Die Freiheitsberaubung in Kanada

Ebenso wie die zwangsweise Verbringung des Maher Arar, war die
zwangsweise Verbringung des Ernst Zündel von den USA nach Kanada ohne
sachlichen und/oder rechtlichen Bezugspunkt zu dem Lande Kanada.

Weshalb kann, muß und darf ein deutscher Staatsbürger, der zwar im
Moment keinen gültigen deutschen Paß hat, sich aber rechtsmäßig und
geduldet mit festem Wohnsitz in den USA bei seiner us-amerikanischen
Ehefrau aufhält, nach Kanada zwangsüberstellt werden?
Wo ist die Rechtsgrundlage, wo ist der sachliche Bezug dieser
Exekutivmaßnahme?
Zündel ist kein kanadischer Staatsbürger, hat dort keinen Wohnsitz (auch
keinen Zweitwohnsitz es gibt kein Auslieferungsersuchen, keinen
nationalen oder internationalen Haftbefehl.

Auf politischer Betrachtungsebene sind die Kanadier froh, diesen Mann,(
der einmal ca. 40 Jahre als Nichtstaatsbürger in ihrem Lande lebte) los
zu sein, sie wollen ihn gar nicht.

Da sind doch einigermaßen legal nur zwei Wege möglich, Zündel in den USA
los zu werden:

US-amerikanisches Ausweisungsverfahren, das Land wohin
auch immer zu verlassen.
oder
Eine Zwangsüberstellung/Ausweisung nach Deutschland.

Wieso aber Zwangsverbringung nach Kanada?

Im Lichte dieser Überlegungen stellt sich die Überstellung Zündel unter
Haftbedingungen in ein Land, mit dem er nichts zu tun hat und in dem er
nicht zur strafrechtlichen Verfolgung ansteht
als US-staatlich angeordnete Verschleppung eines
deutschen Staatbürgers dar.


Diese r Verschleppung folgt jedoch ein weiterer schwerer
Menschenrechtsverstoß.

Freiheitsberaubung über zwei Jahre hin in Kanada!

Nach allen Begriffen der Logik, auch der Sprachlogik, ist ein Mann, der
wie Zündel, zwangsweise nach Kanada verbracht und nach anfänglicher
Weigerung dort auch (von Haft zu Haft) übernommen wurde, in dieses Land
nicht eingereist, soweit man unter Einreisung die Ortsbewegung und das
Betreten eines Landes über dessen Landesgrenze als Betätigung freier
Willensentscheidung versteht. Er ist auch im rechtstechnischen Sinne
nicht „eingereist“.

Auch eine widerrechtliche „Einreise“ scheidet als Folge der Hereinnahme
Zündels durch die kanadischen Behörden aus.

Keine der in der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
unter Artikel 5 genannten Fallgruppen oder Festnahmegründe trifft in
Kanada auf Zündel zu.
Danach darf die Freiheit nur entzogen werden laut Art. 5 ( 1 ).

5 ( 1 ) a als rechtsmäßiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch
ein zuständiges Gericht. Das gab es aber in Kanada nicht.

5 ( 1 ) b wegen Nichtbefolgung einer rechtsmäßigen gerichtlichen
Anordnung oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung.
Keine Stelle hat das je behauptet.

5 ( 1 ) c wegen hinreichenden Verdachtes der Begehung einer Straftat
oder zur Verhinderung einer Straftat.
Dies ist als Haftgrund nie behauptet worden:

Auch die weiteren legitimen Haftgründe der Konvention ( 1 ) d Maßnahmen
gegen Minderjährige, ( 1 ) e Verhinderung ansteckender Krankheiten
greifen nicht.

Betrachtung des Art. 5 ( 1 ) f der Konvention

Haftrechtfertigung für einen rechtmäßigen Freiheitsentzug (wobei der
Begriffsschwerpunkt auf rechtmäßig liegt) könnte mithin nach der
europäischen Menschenrechtskonvention nur Art
5 ( 1 ) f sein.

Dort ist rechtmäßiger Freiheitsentzug gestattet zur Verhinderung der
unerlaubten Einreise, sowie bei Personen,gegen die ein Ausweisungs- oder
Auslieferungsverfahren im Gange ist.

Nur:
Zündel ist nicht unerlaubt nach Kanada eingereist, sondern
unter Haftbedingungen zwangsweise, ich wiederhole
zwangsweise und gegen seinen Willen
nach Kanada verbracht worden.

Kann man aber in rechtstaatlich einwandfreiem Sinne gegen jemanden ein
Ausweisungs-verfahren führen, den man gewaltsam gegen dessen Willen
selbst ins Land hereingeholt hat?

Man holt doch nicht einen fremden Staatsbürger

gegen dessen Willen

und gegen die eigenen Interessen ins Land herein, um dann ein
zweijähriges Ausweisungsverfahren unter ständiger Haft gegen ihn zu führen.

Die Kanadier behaupteten (siehe Max-Planck-Gutachten), Zündel sei ein
nationales Sicherheitsrisiko.

Die kanadische Exekutive hat aber duch die gewaltsame Hereinholung
Zündels nach Kanada jenen Zustand der von ihr behaupteten
Sicherheitsgefährdung durch die Anwesenheit Zündels

mutwillig erst geschaffen.

Das aber widerspricht
zutiefst dem grundlegenden rechtsstaatlichen Willkürverbot,

einem Zustand vorgeblich begegnen zu müssen, den man selbst erst
herbeigeführt hat.

Unter diesem Aspekt stellt sich die

sogenannte „Ausweisungshaft“

als rechtswidrige Freiheitsberaubung von immerhin zwei Jahren durch die
kanadischen Behörden dar.

Ferner widerspricht das Verfahren gegen Zündel als „in
camera“-Geheimverfahren den Grundsätzen rechtlichen Gehörs:


Der Auszuweisende erfährt die gegen ihn gerichteten Vorwürfe nur so grob
summarisch und ohne Details, daß eine angemessene Verteidigung dagegen
nicht möglich ist (siehe Max-Planck-Gutachten).

Selbst das Max-Planck-Gutachten deutet an, daß die lange Haft nicht
zwangsläufig gewesen sei. Es schreibt:
„Sofern eine Ausweisung in angemessener Zeit nicht erfolgt, kann der
Betroffene freigelassen werden, wenn dem keine Gefahr entgegensteht.“
Zwei Jahre wird man nicht als „angemessen“ betrachten können .
Eine „entgegenstehende“ Gefahr ist aber bezüglich Zündel als sofortige,
konkrete Straftaten-gefahr nie benannt worden – da er immerhin 40 Jahre
straffrei in Kanada gelebt hatte.

Die Länge der „Ausweisungshaft“ widerspricht auch, selbst wenn man das
Verfahren insgesamt als rechtsmäßig werten wollte, dem Sinngehalt und
Geist des Art 5 ( 3 ) Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte:

Jede Person, die von Freiheitsentzug betroffen ist, hat
Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist
oder auf Entlassung während des Verfahrens.

Komplettiert wird das Bild, wenn man weiß, daß nach dem Zündel-Verfahren
, in Folgefällen, das Oberste Kanadische Gericht dieses
Ausweisungsverfahren zum Mindesten in Teilen für verfassungswidrig
erklärt hat.
Anlage: siehe in der Anlage Center for constitutional Studies der
University of Alberta: Entscheidung gegen das IRPA-Gesetz.

Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des kanadischen Verfahrens als
solchem stellt, unbeschadet formaler Rechtsvorwände der kanadischen
Behörden und der Einzelbefassung von Richtern nach dem kanadischen
IRPA-Gesetz (Immigration and Refuge Act) die zweijährige sogenannte
„Ausweisungshaft“ des widerrechtlich hereingeholten Ernst Zündel einen
skandalösen Menschenrechtsverstoß

gegen Artikel 9 der UN-Menschenrechtserklärung dar:

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft
gehalten ……. werden.

Die Problematik beantwortet sich eigentlich selbst:

Wie kann man jemanden in zweijährige Ausweisungshaft
nehmen, der das Land nie freiwillig betreten hat!

Ironische Anmerkung: hätte nicht die kleine Frage, ob Herr Zündel das
Land Kanada vielleicht in Richtung Mexiko oder in das Land des
Holocaustbestreiters Ahmadinedjad verlassen wolle, innerhalb von 24
Stunden die ganze Causa Zündel für Kanada beendet?
Nur: als inhaftierte „Sicherheitsgefährdung“ durfte er das Land gar
nicht verlassen. Warum eigentlich?

Fortbestehender Angriff auf die Menschenwürde
Zündels in derBundesrepublik Deutschland


Wenn Willkürmaßnahmen und rechtswidrige Haft einen Angriff auf die
Menschenwürde des betroffenen Menschen darstellen, dann besteht der
Angriff auf

die Menschenwürde Zündels

insoweit weiter, als niemand die Menschenrechtsverstöße gegen ihn
anerkennt und als aus der Nichtanerkennung gegen ihn fortdauernde
negative Rechtsfolgen abgeleitet werden.


Massive Erkenntnisfehler des Zündel-Strafprozesses.

In höchst fehlsamer Weise hat die Tatsacheninstanz im Strafverfahren
gegen Zündel und haben ebenso die Verteidiger (auch Wahlverteidiger
Zündels) bei der Anrechnungsfrage der zwei Jahre kanadischer Haft die
zugrundeliegende Menschenrechtsverletzung nicht erkannt. Sie gingen von
einer rechtsmäßigen Haft aus.

Dementsprechend drehte sich in erkenntnis- und rechtsfehlerhafte Weise
die ganze Anrechnungsproblematik um die in Deutschland verhängte
Haftstrafe von 5 Jahren für die Leugnung des Holocaust nur um die
rechtstechnische Frage der Verfahrensidentität zwischen kanadischem
„Ausweisungsvefahren“ und dem deutschen Strafverfahren. (§51 StGB).
Dazu gab das erkennende Gericht eine Rechtsstudie beim
Max-Planck-Institut für internationales Strafrecht in Auftrag, das die
Verfahrensidentität im wesentlichen verneinte. (Siehe Anlage)

Das Rechtsgutachten war jedoch nicht vom Auftrag umfaßt,
die Rechtsmäßigkeit der kanadischen Haft
überhaupt zu untersuchen.

In einer hier nicht zu benennenden Fülle von Rechtsmittel- und
Rechtsbehelfslverfahren wurde das Begehren Zündels auf Anrechnung seiner
zwei Jahre kanadischer Haft durchgängig immer aus gleichem Grund
(fehlender Verfahrenszusammenhang) abgelehnt.
Den der ersten Tatsacheninstanz (6. Gtoße Strafkammer des LG Mannheim)
nachfolgenden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsentscheidungen kann daraus
kein Vorwurf gemacht werden, wenn selbst die eigenen Rechtsvertreter des
Zündel die Rechtswidrigkeit der kanadischen Freiheitsentziehung nicht
erkennen.

Wenn im Sinne des Vortrages dieses Schreibens ein Menschenrechtsverstoß
in den USA und Kanada zu Lasten Zündels aber vorliegen sollte, so kann
es nicht um eine klassische Anrechnung einer rechtmäßigen Haft gehen.

Eine rechtswidrige Freiheitsberaubung durch staatliches Handeln
ist per se nicht anrechnungsbedürftig, sondern

wiedergutmachungsbedürftig.

Wenn man zu der Bejahung einer kanadisch-USamerikanischen
Menschenrechtsverletzung zu Lasten Zündels gelangt, würde eine
„Nicht-Anrechnung“ der kanadischen Haft eine

Gutheißung und nachträgliche bundesdeutsche Akzeptanz
einer schweren Menschenrechtsverletzung bedeuten.

Die europäische Menschenrechtskonvention verlangt in ihrem Art 5
Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels (gemeint ist
Artikel 5 : Nichtrechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs) von Festnahme
oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.

Ich gehe davon aus, daß Schadensersatz nicht nur materieller
Schadensersatz sein kann.

Da nun die europäische Konvention Kanada nicht bindet, stellt sich die
Frage, wie in Deutschland mit den fortbestehenden Folgen der
Rechtswidrigkeit in Kanada umgegangen wird:

Ob die
Anrechnung der zwei Jahre als eine Art des Schadens-
Ersatzes noch möglich und durchsetzbar ist, ehe der
jetzt 69 Jahre alte Zündel bei einem Strafmaß von 5 Jahren
u-nunterbrochen 7 Jahre Haft „absitzen“ mußte (dem die
Straf-vollstreckungskammer die vorgesehene Verlegung in die hafter-
leichternde Seniorenstrafanstalt Singen verweigert, aus der Besorgnis er
könne in unzumutbarer Weise Hinterbliebenen des Holocaust begegnen)

Gab es die Menschenrechtsverletzung in Kanada, dann hat die
Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gebundenheit an Menschenwürde und
Menschenrechte (Art. 1 ( 1 ) und Art 25 GG

eine Garantenstellung für den in seinen Rechten
verletzten Deutschen Ernst Zündel.

Im übrigen war die rechtswidrige „Ausweisungshaft“ mit folgender
zwangsweiser Überstellung von Kanada nach Deutschland (ohne
Auslieferungsersuchen!) überhaupt erst die Voraussetzung für das
Strafverfahren gegen Zündel.

Die deutsche Justiz war also der klammheimliche Nutznießer
dieser Menschenrechtsverletzung.

Rechtlich sehr fragwürdig war die „Zwangsüberstellung“ Zündels im Jahre
2005 als Ausgewiesener ohne Auslieferungsersuchen nach Deutschland in
einem Privat-Flugzeug durch die kanadische Polizei

Sollte sich in Ihrer Bewertung meines Vorbringens für Sie auch nur
ansatzweise eine Verdachtsverdichtung in Richtung eines
Menschenrechtsverstoßes zu Lasten Zündels ergeben, so würde ich eine wie
auch immer geartete Initiative, eine rechtzeitige Initiative Ihres
Hauses (vor Haftbeendigung) für sehr angemessen halten.

Ob ein Kontakt mit dem baden-württembergischen Justizministerium eine
vorläufige Haftverschonung unter Auflagen ergeben könnte, bliebe eine
mögliche Erwägung.

Zu Beginn des Mai 2008 wurde als letzter Rechtsbehelf eine
Menschenrechtsbeschwerde des Ernst Zündel beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) eingereicht.

Doch auch die kann, wenn nicht ihre Annahme abgelehnt wird, sich
hinziehen, während Zündel mit einer 5 Jahresstrafe weiterhin in
Richtung sieben Jahre Haft einsitzt.

Es wäre durchaus makaber, wenn etwa das Europagericht Zündels Beschwerde
stattgäbe zu einem Zeitpunkt, wo in Sachen „Haftanrechnung“ nichts mehr
zu bewirken ist, weil er die Haft voll abgesssen haben würde.

Ich verweise darauf, daß nach Feststellung von Amnesty International
sich die Menschenrechtsverstöße – gerade auch begangen durch die USA –
in der westlichen Wertegemeinschaft mehren.

Hier haben sie einen solchen Fall, in dem alle bekanntenTatsachen, für
deren korrekte Wiedergabe ich hiermit eine feierliche Versicherung
abgebe, die Annahme einer solchen Verlertzung selbst für den
unbefangenen Beobachter geradezu zwingend machen.

Zur weiteren Tatsachenuntermauerung verfügt die Ehefrau des Ernst Zündel
als Folge des Freedom of Information Act der USA über eine Vielzahl von
Dokumenten aus amtlichem Bestand der drei Staaten USA, Kanada und
Deutschland.

Allein jener Bruchteil, der dem Eingabeverfasser Pauli vorliegt, ergibt
ein bizarres Bild heftigster Regierungs- und Behördenaktivitäten um
Zündel, so lag (nur beiläufig erwähnt) dem Bundeskriminalamt die
Erkenntnis vor, daß in der kanadischen Presse das Zündelverfahren für
rechtswidrig gehalten werde.

Es gab im Bundeskriminalamt aber auch Überlegungen, wie man am Ende
seiner Ausweisungshaft in Kanada Zündel

unter Aushebelung weiteren Rechtsschutzes nach Deutsch-
land bekommen könne.

Im Besitz all dieser Dokumente ist

Frau Dr. Ingrid Rimland Zündel, Ed . D.,
2869 Hatcher Mountain Road
Sevierville, TN 37862
USA

Ich verweise darauf, daß der Artikel 25 GG alle internationalen
Menschenrechte automatisch zu Grundrechten für alle Deutschen macht und
alle Deutschen bindet, auch alle Deutschen Gerichte und alle Deutschen
Behörden.

Wenn es eine internationale Menschenrechtsverletzung zu Lasten Zündels
gab, muß sie in Deutschland wiedergutgemacht werden.

Mit großem Interesse sehe ich Ihrer Reaktion entgegen; ob es mir möglich
war, beim Deutschen Menschenrechtsbeauftragten so etwas wie Empathie für
ein bislang unbekanntes Opfer offensichtlicher Menschenrechtsverletzung
zu wecken.

Mit freundlichen Grüßen
Pauly


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