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Sachstand Passau: Bitte warten....

Nachricht von:
Christian Worch

Hamburg, den 30. Dezember 2008

Sachstand Passau: Bitte warten....

Am Montagabend war in einigen Medien zu lesen, die Stadt Passau habe die
Veranstaltung am 3. Januar bereits verboten. (Vollendete Vergangenheit.)
Tatsächlich wurde mir das Verbot erst am Dienstag, dem 30. Dezember,
nachmittags gegen 15.19 Uhr per Telefax übermittelt. Offenbar wollte die
Stadt Zeit schinden, um die Anfechtung durch nötigenfalls alle Instanzen
bis hin zum Höchstgericht zu erschweren.

Eine Stunde und zehn Minuten später lag meine Klage nebst Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dem Verwaltungsgericht
Regensburg vor. Nur mal ein kleines Beispiel dafür, wie lahmarschig
einerseits Behörden sind ( oder wahrscheinlicher willkürlich sein
wollen), und wie schnell man so was hinkriegt, wenn man wirklich will...

Der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des Verwaltungsgericht
sagte mir telefonisch, sein Gericht werde voraussichtlich am Freitag um
die Mittagszeit oder frühe Nachmittagszeit entscheiden.

Auch das ist wohl eine Variante des beliebten „auf Zeit spielen“, denn
wenn ein Gericht will, kann es problemlos auch am Sylvestertag eine
Entscheidung erlassen. Zumal bei einem Eilantrag, über den der
Kammervorsitzende sogar allein (d.h. ohne die beiden Richterkollegen
seiner Kammer) entscheiden kann.

Die Entscheidung der ersten Instanz wird daher erst in knapp drei Tagen
vorliegen. Sofern eine Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs als zweiter Instanz dann überhaupt noch nötig
ist, wird diese am Freitagabend, möglicherweise aber auch erst am
Sonnabendvormittag erfolgen... Es gilt also die von der Telefonansage
bekannte Parole: „Bitte warten – düdüdüüüü – bitte warten – düdüdüüü –
bitte warten....“

Angesichts der äußerst schwachbrüstigen Verbotsbegründung habe ich keine
Zweifel, daß wir das Verfahren gewinnen werden.

Mit besten Grüßen
Christian Worch
Hamburg, den 30. Dezember 2008

RECHTLICHER HINWEIS FÜR NETZSEITENBETREIBER:

Gemäß Artikel 8 Abs. 3 Bayerisches Versammlungsgesetz ist es verboten,
öffentlich zur Teilnahme an einer Veranstaltung aufzurufen, die durch
vollziehbares Verbot untersagt ist. Da dies zur Zeit und bis zur
aufhebenden Entscheidung des Gerichts der Fall ist, empfehle ich den
Netzseitenbetreibern, die die Veranstaltung bewerben, folgenden Hinweis:

„Die Veranstaltung ist zur Zeit vollziehbar verboten. Nach Angaben des
Veranstalters wird das Verbot gerichtlich angefochten. Der Veranstalter
rechnet damit, daß sein gerichtliches Vorgehen erfolgreich sein wird.
Bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung ist die weitere
Bewerbung der Veranstaltung gesetzlich verboten. Wir rufen daher derzeit
ausdrücklich nicht zur Teilnahme auf. Für den Fall allerdings, daß der
Veranstalter sich gerichtlich durchsetzt, wird er die Veranstaltung
durchführen, und zwar am (Datum, Uhrzeit) in (Ort, genaue
Straßenangabe). Weitere Informationen werden an dieser Stelle erfolgen.“

– Und um rechtliche Probleme möglichst gänzlich auszuschließen, wäre es
vielleicht sinnvoll, den eigentlichen (inhaltlichen) Aufruf für die
Zwischenzeit zu entfernen oder aber mit dem ausdrücklichen Hinweis zu
versehen, daß dies derzeit kein Aufruf ist, sondern die weitere
Veröffentlichung nur zu dokumentarischen Zwecken erfolgt.


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