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Dortmund-Verbot: Richter des VG Gelsenkirchen abgelehnt

Nachricht von:
Christian Worch

Hamburg, den 02. August 2009


Nachricht von:
Christian Worch

LLiebe Kameradinnen und Kameraden,

gestern habe ich einen Befangenheitsantrag (Ablehnungsgesuch wegen
dringender Besorgnis der Befangenheit) gegen die drei zur
Entscheidungsfindung aufgerufenen Richter oder Richterinnen des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gestellt, nämlich einen Herrn RiVG
WInkelmann sowie zwei weitere, mir namentlich nicht bekannte Richter
oder Richterinnen.

Grund hierfür war: Aus einer Terminsetzung des Verwaltungsgerichts ergab
sich, daß dieses entscheiden will, ohne eine mündliche Verhandlung
durchzuführen oder die von mir beantragten verfahrenslenkenden Weisungen
zu erlassen. Das sieht nach dem selben Mechanismus aus wie vor dem
Verwaltungsgericht Hannover im Vorfeld des 1. Mai. Anders als die dort
vertretende Anwältin gedenke ich bei so etwas aber mit jedem zulässigen
rechtlichen Mittel dazwischenzufunken.

Die Erfolgsaussichten eines Befangenheitsantrages bewegen sich im
statistischen Mittel bei ungefähr zwei Prozent oder so. Warum sie so
gering sind? Nun, es ist immer hin ein Richter (oder mehrere Richter),
die darüber entscheiden, ob einer bzw. mehrere ihrer Kollegen Anlaß zu
der "dringenden Besorgnis" gegeben haben, er sei befangen. Welche Krähe
hackt schon einer anderen ein Auge aus?!

Trotzdem halte ich es für wichtig, auch von rechtlichen Mitteln Gebrauch
zu machen, deren Erfolgsaussichten objektiv als eher gering
einzuschätzen sind. Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt. Und wenn
man sich wehrt, dann mit jedem zulässigen Mittel, egal, wie wenig
erfolgversprechend es auch zu sein scheint.

Für diejenigen unter Euch, die sich für den Inhalt von so etwas
interessieren, ist der Antrag nachstehend dokumentiert.

Auch über den weiteren Gang des Verfahrens werde ich das Publikum so
detailliert wie möglich in Kenntnis halten. Das erscheint mri wichtig
deshalb, weil die Organisatoren der Versammlung vom 1. Mai 2008 in
Hamburg es leider versäumt haben, ihre Demonstration vor Gericht
aufzuarbeiten, und weil die Organisatoren des 1. Mai 2009 in Hannover
sogar die Hauptsacheklage zurückgezogen haben. Worüber das
Polizeipräsidium Hannover sich natürlich fürchterlich gefreut hat. Die
haben die Sektkorken knallen lassen.

Mit besten Grüßen
Christian Worch
Anlage: Befangenheitsantrag vom 1. August 2009



Christian Worch Bleicherstraße 15
19370 Parchim

zur Zeit Hamburg, den 1. August 2009



Christian Worch Bleicherstarße 15 19370 Parchim
An das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen



Vorab per Telefax: 0209 - 17 01 124




Sehr geehrte Damen und Herren!

In der Sache
14 L 746 / 09

stelle ich hiermit
Ausschließungsantrag

gegen jeden der drei zur Entscheidungsfindung in dieser Sache
aufgerufenen Richter (respektive Richterinnen) am Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen der 14. Kammer, und zwar

Herrn Richter am VG Winkelmann
sowie zwei weitere Richter/Richterinnen, deren Namen mir zur Zeit nicht
bekannt sind,
und zwar gegen jeden von ihnen einzeln,

wegen

dringender Besorgnis der Befangenheit.

Sachverhalt:

In dem Verwaltungsstreitverfahren geht es um eine versammlungsrechtliche
Angelegenheit. Eine Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten Dortmund,
mit der mir die Durchführung einer von mir zu leitenden öffentlichen
Versammlung unter freiem Himmel unter Anordnung des Sofortvollzuges
untersagt worden ist, habe ich mit Klage zum Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen und gleichzeitigem sogenannten Aussetzungsantrag (Antrag
auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage) angefochten. Nicht
nur zur Klage, sondern auch zum AUssetzugnsantrag sind mehrere
verfahrenslenkende Weisungen beantragt worden; weiterhin sind
Beweisanträge gestellt worden und ist Antrag auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung gestellt worden.

Glaubhaftmachung:
Augenscheinnahme der Klage, befindlich in der Akte zum oben genannten
Aktenzeichen.

Das Gericht bestätigte den Eingang von Klage und Aussetzungsantrag und
teilte mir mit, daß es den Beklagten aufgefordert habe, zum
Aussetzungsantrag binnen fünf Tagen Stellung zu nehmen.

Sodann sandte das Gericht mit mit Datum vom 24. Juli 2009 ein Schreiben,
mit dem es mir die Klagerwiderung und Stellungnahme (im
Aussetzungsverfahren) des Beklagten übermittelte und mir vor einer
abschließenden Entscheidugn des Gerichts (in der Aussetzungssache)
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. August 2009 (Eingang beim
Gericht) gab. Das Schreiben ist gezeichnet durch den Richter Winkelmann.

Ausweislich des Poststempels des WAZ-Post-Services wurde es am 28.
(achtundzwanzigsten) Juli 2009 abgepostet.

Glaubhaftmachung bzw. Beweis:
Beifügung des Umschlage.

Dieses Schreiben ging am 30. Juli 2009 bei mir in Parchim ein. Es ist zu
berücksichtigen, daß die Post - einschließlich privater Postservices wie
dem hier verwendeten WAZ-Post-Service - üblicherweise Briefe von einer
deutschen Großstadt in eine deutsche Kreisstadt binnen eines Werktages
befördert. Diese Faustregel gilt allerdings nur für kleinformatige
Briefe (Format Din A 6 oder Din C 6), da diese automatisch sortiert
werden und die Adressen automatisch gelesen werden können.
Größerformatige Sendungen benötigen üblicherweise zwei Werktage. Diese
Sendung war ausweislich des Umschlages im Format Din C 4 und mithin so
gorßformatig, daß sie nicht mehr durch die automatische Sortiermaschine
sortiert werden konnte, sondern nur von Hand. Es war also damit zu
rechnen, daß der Brief mich bei Absendung am 28. Juli erst am 30. Juli
erreichen würde.

Dieses Umstandes wegen besteht für mich die dringende Befürchtung, der
Richter Winkelmann könne mir gegenüber befangen sein.

Zwar gehört es nicht zu den Aufgaben eines Richters, Briefe selbst
abzuschicken; dazu hat er einen Stab an Mitarbeitern. Aber dem
berichterstattenden Richter (in dieser Funktion war Herr Winkelmann
offenbar tätig;auch die vorläufige Streitwertfestsetzung ist ein von ihm
unterzeichneter Beschluß) obliegt auch eine Fürsorgepflicht für die
Interessen des Klägers respektive in diesem speziellen Fall des
Verfügungsklägers. Er muß sich daher Fehlverhalten von ihm nach- bzw.
zugeordneten Mitarbeitern, einschließlich der Poststelle, zurechnen
lassen. Dies gilt um so mehr, als das Schreiben des gerichts rechts oben
den handschriftlichen und in rot geschriebenen Bermerk "EILT" trägt.

Beweis bzw. Glaubhaftmachung:
Beifügung des Originalschreibens

Ungeachtet dessen ist das Schreiben ausweislich des Poststempels erst am
28. Juli zur Post gegeben worden, und es mußte daher damit gerechnet
werden, daß es nicht bereits am 29. Juli, sondern frühestens am 30. Juli
bei mir in Parchim eingehen würde.

Hierdurch ist meine Erwiderungsfrist in unzumutbarer Weise verkürzt worden.

Ich muß daher die dringende Befürchtung haben, der Richter am VG
Winkelmann als offenbar berichterstattender Richter in diesem Verfahren
sei mir gegenüber befangen.

Glaubhaftmachung:
Es wird Bezug genommen auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten
Richters.

Weiterer Sachverhalt:

Das Gericht hat offenbar bisher nicht über die von mir auch und gerade
für das summarische Verfahren gestellten Anträge entschieden, nämlich,
mehrere verfahrenslenkende Weisungen zu erlassen und mündliche
Verhandlung durchzuführen; hinsichtlich der mündlichen Verhandlung
zusätzlich Beweis zu erheben wie in der Klagschrift bzw. Antragsschrift
zur Aussetzung beantragt.

Es entsteht für mich der zwingende Eindruck, daß das Gericht diese
Anträge im summarischen Verfahren nicht behandeln wird oder daß es sie -
abschlägig - zusammen mit der abschließenden Entscheidung bescheiden wird.

Gerügt wird rein vorsorglich drohende Verletzung rechtlichen Gehörs.

Das Gericht ist vom Gesetzgeber zur Amtsermittlung verpflichtet, wie
sich aus den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt. Dies
gilt selbstredend auch für das summarische Verfahren; namentlich, wenn
bis zum Ereigniseintritt noch rund anderthalb Monate Zeit sind. Ein
Zeitrahmen von anderthalb Monaten ist im summarischen Verfahren
ungewöhnlich lang; damit können also die besonderen Umstände des
summarischen Verfahrens (Zeitnot) hier nicht geltend gemacht werden.

Damit wird massiv in meine prozessualen Rechte eingegriffen.

Dies muß bei mir die dringende Besorgnis der Befangenheit wecken.

Diese Besorgnis besteht nicht nur gegenüber Herrn Winkelmann als dem
offenbar berichterstattenden Richter, sondern sie gilt auch gegenüber
den beiden anderen zur Entscheidungsfindung aufgerufenen Richtern bzw.
Richterinnen der 14. Kammer.

Die vorstehende Begründung gilt damit für jedes einzelne der
Ablehnungsgesuche.

Glaubhaftmachung:
Zur Glaubhafmachung wird Bezug genommen auf
die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters Winkelmann,
die dienstliche Äußerung eines weiteren, mir zur Zeit namentlich nicht
bekannten Richters oder einer Richterin der 14. Kammer, der oder die zur
Entscheidungsfindung in dieser Sache aufgerufen ist, sowie
die dienstliche Äußerung eines dritten, mir zur Zeit namentlich nicht
bekannten Richters oder einer Richterin der 14. Kammer, der oder die zur
Entscheidungsfindung in dieser Sache aufgerufen ist.

Antrag:

Es wird beantragt, mir die dienstlichen Zeugnisse der abgelehnten
Richter bzw. Richterinnen vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
zu übermitteln und mir angemessene Frist zur Stellungnahme hierzu zu geben.

Es wird beantragt, mir die Namen der zur Entscheidung über diese
Ablehnungsgesuche aufgerufenen Gerichtspersonen im Vorwege mitzuteilen.

Kommunikation:

Da ich mißlicherweise zur Zeit nicht über einen Telefaxanschluß verfüge
und da ich auch keine Möglichkeit habe, kurzfristig einen solchen
einzurichten, bitte ich höflich, Schreiben und Beschlüsse vorab per
e-mail an mich zu übermitteln, falls dies dem Gericht technisch möglich
ist. Um eventuellen Seververlust zu vermeiden, wäre wünschenswert, wenn
das Gericht diese parallel an zwei verschiedene e-mail-Adressen von mir
übermitteln könnte, nämlich
christian@worch.info und
chworch@gmx.de

Ich bedauere, daß ich wegen derzeitigen Mangels an einer Telefaxleitung
möglicherweise zusätzlichen Aufwand verursache und bedanke mich für den
Fall, daß das Gericht entsprechend verfährt, im Voraus für die
zusätzliche Mühwaltung.

Übermittlung:

Dieses Gesuch wird vorab per Telefax übermittelt; das Original mit den
beiden genannten Anlagen wird per Post übermittelt, kann umständehalber
jedoch nicht vor Ablauf des 2. August beim Gericht eintreffen.

Als Kläger beziehungsweise Verfügungskläger bzw. Aussetzungsantragssteller



Christian Worch


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